AGB
der Firmen:
Tusch & Richter Maschinenservice- und Vertriebs GmbH
Ernst-Frenzel-Str. 1
93083 Obertraubling
und
TURI Werkzeugmaschinen GmbH
Werdauer Str. 104
08459 Neukirchen/Pleiße
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der
Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher
Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder
bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als
Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher
Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten;
über Änderungen unserer AVB werden wir den Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer
Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall,
beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn
vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den
Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung
maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber
abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung),
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne
eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht
unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer
Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen,
Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in
elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware sowohl mündlich / telefonisch als auch schriftlich durch den Käufer gilt als
verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir
berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 8 Tagen/Wochen nach seinem Zugang bei uns
anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung
der Ware an den Käufer erklärt werden.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 4 Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten
können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren
und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der
neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten;
eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der
Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige
Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft
abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall
zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall
ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann
der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale
beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt
jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als
vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei
einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager oder Werk. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an
einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart
ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg,
Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr
bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Verladevorgang am Abgabestandort ist ein
Bestandteil des Versands. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang
maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des
Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im
Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich
unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz
des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu
verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Nettopreises
(Lieferwert) pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der
Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz
von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale
ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet,
dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale
entstanden ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten
einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und
sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach
Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers;
ausgenommen sind Paletten.
(3) Der Kaufpreis ist sofort fällig und zu zahlen bei Lieferung / Versendung bzw. Abnahme der Ware,
spätestens ab Rechnungsstellung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des
Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser
Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein
Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die
Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und
– gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei
Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt
sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben
unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem
Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das
Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der
gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der
Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns
gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen
Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten
oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das
Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr
berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der
Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer
zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung
nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die
nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt
bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht
bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie
für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen
Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils
gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs 2
genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so
können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden
wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 7 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im
nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478,
479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene
Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle
Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen
Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder von uns stammt.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu
beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen
des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungsund Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder
später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt
die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige
Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der
Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen
ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der
Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige,
ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
(Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu
verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer
den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel
angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der
Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften
zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den
erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn
tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als
unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von
uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen
Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das
Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung
nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu
setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem
unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen
nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch
auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das
gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur
zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies
Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im
Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus
Sach- und Rechtsmängeln bei Neumaschinen / neu hergestellter Waren ein Jahr ab Ablieferung.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Für gebrauchte Waren
übernehmen wir Gewährleistung nur dann, wenn dies mit dem Käufer ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde. Gebrauchte Maschinen verkaufen wir nur in dem Zustand, in welchem sie sich
befinden und mit dem vorhandenen Zubehör. Die Liefergegenstände gelten bei Besichtigung,
Abholung oder Verladung als abgenommen und genehmigt. Der Käufer hat das Recht, die Ware vor
Vertragsabschluss zu besichtigen oder zu prüfen. Macht er von diesem Recht, gleich aus welchem
Rechtsgrund, nur teilweise oder gar keinen Gebrauch, so erkennt er den Zustand der Ware
ungesehen an. Bei vereinbarten Zusicherungen und/oder Garantien von Bruch- und Rissfreiheit
verstehen sich diese nur auf solche Mängel, welche die Betriebsfähigkeit der Maschine ausschließen.
Für Mängel an Zahnrädern und besonders dem Verschleiß unterworfenen Teilen, wie Scherenmesser,
Abkantwerkzeuge, etc., leisten wir auch bei zugesicherter und/oder garantierter Bruchfreiheit keine
Gewähr. Geschweißte oder im sogenannten Riegelverfahren reparierte Maschinen gelten als riss- und
bruchlos. Nicht erfüllte Zusicherungen und nicht eingehaltene Garantien berechtigen den Käufer zum
Rücktritt vom Vertrag, aber nicht zu Ansprüchen auf Minderung des Kaufpreises oder
Schadensersatz. Mängel, die Gegenstand einer von uns abgegebenen Garantie oder Zusicherung
waren, hat der Käufer, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme der
Maschine oder Ware von unserem Lager oder vom Standort schriftlich an unsere Adresse mitzuteilen.
Kommt es zu einer Rücknahme des Liefergegenstands durch uns aufgrund berechtigten
Garantieanspruchs, so wird von uns unter der Voraussetzung, dass sich die Maschine in
unverändertem Lieferzustand befindet, gegen frachtfreie Rücklieferung an unsere hiesige Anschrift
der volle Kaufpreis erstattet. Weiter gehende Ansprüche des Käufers bestehen nicht.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab
Ablieferung (§ 438 Abs 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für
dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438
Abs 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479
BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen,
es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im
Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes
bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. §
8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Lieferanten- bzw. Kundenschutz
Jeder Interessent sichert uns Lieferanten- bzw. Kundenschutz zu, sofern wir ihm an dritter Stelle ein
Objekt zum Kauf oder Verkauf nachweisen. Er verpflichtet sich, Preis- und Abschlussverhandlungen
über alle an dieser Stelle zum Verkauf oder Ankauf stehenden Objekte ohne unsere besondere
schriftliche Zustimmung weder direkt noch indirekt oder durch Dritte sondern ausschließlich durch uns
zu führen. Die sich im Anschluss an den Nachweis von Objekten zum Kauf oder Verkauf und dem
hergestellten Geschäftsbeziehungen ergebenden Bestellungen, Kaufabschlüsse und Lieferungen
gelten als durch uns vermittelt und unterliegen diesen Voraussetzungen. Unsere Angaben über
Maschinen, Standorte und Kaufinteressenten sind nur für den Empfänger selbst bestimmt und dürfen
ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weiter gegeben werden. Bei Zuwiderhandlungen
gegen die vorstehenden Bestimmungen steht uns Schadenersatz zu.
§ 11 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UNKaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen dem
Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des
deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz und
ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das an unserem Geschäftssitz in Obertraubling
ansässige Gericht Regensburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand
des Käufers zu erheben.